Und am Ende ist das Vermögen naturgemäß weg, während normale Stiftungen es erhalten (ein Drittel der Stiftungseinnahmen sind dafür aufzuwenden).Die beste Steueroase sind wohl die Treuhand-Stiftungen.

 

Die Treuhandstiftung ist der kleine Bruder der selbständigen gemeinnützigen Stiftung. Sie erhält ebenso das Vermögen, hat aber noch einen wichtigen Steuervorteil, wenn man das Vermögen mal zurückhaben will.

Bei der gemeinnützigen Treuhandstiftung wird keine Stiftungsfirma oder kein Stiftungsverein gegründet, die oder der vom Finanzamt und von der Stiftungsaufsicht der Länder überwacht wird.

Hier wird einfach ein Treuhänder, eine natürliche oder juristische Person, bestimmt, die das übertragene Vermögen entsprechend der zu bestimmenden Satzung verwaltet. Die Gemeinnützigkeit muss nur vom Finanzamt anerkannt werden. Der einfachste Weg ist es, sich an eine schon bestehende Stiftung als Förderer heranzuhängen, also eine Förderstiftung zu gründen.

Der Vorteil der Treuhandstiftung gegenüber dem großen Bruder, der selbständigen Stiftung, besteht vor allem darin, dass bei einer Rückübertragung keine Schenkungssteuer entfällt.

 

Die Schenkungssteuer kann ganz schön wehtun. Sie erlaubt selbst für Eltern, Großeltern und Geschwister nur einen steuerlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Danach werden in der Steuerklasse I (und Betriebsnachfolger sind unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis immer Steuerklasse I) bis 75.000 Euro sieben Prozent, bis 300.000 Euro elf Prozent, bis 600.000 Euro fünfzehn Prozent, bis 6 Millionen Euro 19 Prozent, bis 26 Millionen Euro siebenundzwanzig Prozent und ab 26 Millionen Euro dreißig Prozent Steuern fällig. In der Steuerklasse III sind bis 6 Millionen Euro dreißig Prozent Steuern zu bezahlen, darüber hinaus sogar 50 Prozent.

Dem kann man mit einer Treuhandstiftung aus dem Wege gehen. Das hat seinen guten Grund.

Der Diplomkaufmann und Steuerberater Oliver Over von der auf Stiftungsrecht spezialisierten Kempkes Rechtsanwalts- beratungsgesellschaft mbH in Köln erläutert:

Bei einer sogenannten Treuhandstiftung handelt es nach dem Steuergesetz nämlich nicht um eine Stiftung, sondern um ein “Zweckvermögen des Privaten Rechts” (§ 1 I Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz).

Dies ist daran erkennbar, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in § 1 I Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz Stiftungen und Zweckvermögen des privaten Rechts getrennt benennt. Da es sich bei Treuhandstiftungen nicht um die Stiftung im Sinne des § 7 I Nr. 9 ErbStG handelt, kann diese Vorschrift auch von den Finanzbehörden nicht als Auslöser einer Schenkungssteuer herangezogen werden.

Außerdem zeigt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofes, dass auch im Steuergesetz eine klare Trennung zwischen Stiftung und Zweckvermögen des privaten Rechts (sogenannte Treuhandstiftung) gewollt ist.

Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin teilte dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net mit:

Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.06.2007 Aktenzeichen II R 21/05:

Dass die Rückführung von Treuhandvermögen (Treuhandstiftung) auf den Stifter nicht der Schenkungssteuer unterliegt, wenn der Stifter auch im Vorstand der Stiftung eine beherrschende Funktion über das Stiftungsvermögen hatte.

Entsprechend ist bei Treuhandstiftungen die Rückübertragung des ursprünglich zugewendeten Vermögens auf den Stifter nicht gem. § 7 I Nr. 9 ErbStG (schenkungs-)steuerpflichtig. Der Stiftungsträger wird durch die Vermögensübertragung nicht tatsächlich bereichert. Er hat die Stiftungssatzung zu erfüllen. Im Umkehrschluss stellt die Rückübertragung auf den Stifter keine Schenkung durch den Stiftungsträger dar.

Der Wegfall der Schenkungssteuer bei Rückübertragung funktioniert aber nur, wenn die Rückübertragung auf den Stifter erfolgt, nicht auf andere:

Rechtsanwalt Schulter führt dazu aus:

Anders verhält es sich, wenn der Begünstigte nicht der Stifter selbst, sondern eine dritte Person ist. Diese Person wird durch die Übertragung des Stiftungsvermögens tatsächlich “beschenkt”. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Stifter kann diese beschenkte Person auch die steuerlichen Freibeträge gem. § 16 ErbStG für Schenkungen in Anspruch nehmen.

Eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts wird als solche in der Regel ab einem Grundstock von 50.000 Euro von den einzelnen Bundesländern anerkannt. Eine nichtselbständige Treuhandstiftung wird von den Finanzämtern ab 10.000 Euro anerkannt.

Aber man braucht für die Treuhandstiftung auch gar keinen Cent zu besitzen und einzuzahlen. Eine Übertragung von Sachwerten ist auch völlig ausreichend. Wie das geht, beschreibt GoMoPa.net ausführlich in diesem Artikel “Ohne Bargeld eine steuerfreie Stiftung gründen”. Nun denn…

 

Links zum Thema

» Die Treuhandstiftung – Stiftungsgründung mit Sachwerteinlagen
» Schenkungssteuer auf Rückübertragung von Treuhandvermögen
» Freibeträge bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer