Kann ich mir eine Umschuldung leisten oder mache ich einen radikalen Schnitt und stürze mich in ein Verbraucherinsolvenzverfahren? Eine Umschuldung bedeutet, dass man zwar weiterhin viele Jahre zahlen muss, aber dafür ohne Kontrolle und ohne Makel in der Schufa.

 

Mit der Verbraucherinsolvenz ist man den ganzen Schuldenberg nach sieben Jahren los, hat aber während dieser Zeit immer den Treuhänder im Nacken, der aufpasst, dass man monatlich nicht mehr als 1.170 Euro netto plus Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge und plus Schicht- und Feiertagszuschläge und Urlaubsgeld (komplett) sowie Weihnachtsgeld bis 500 Euro im Portemonnaie behält. Sieben Jahre lang.

An einer Gesetzesreform, die die Wohlverhaltensphase von derzeit 6 Jahren nach dem einjährigen Eröffnungsverfahren einfach überspringt, wenn, wie in derzeit 80 Prozent der Fälle, beim Schuldner gar nichts mehr zu holen ist, wird mit Hochdruck in der Bundesregierung gearbeitet.

Doch egal, ob Umschuldung oder Verbraucherinsolvenz. Der erste Schritt ist immer, sich einen Schuldenüberblick zu verschaffen. Jeder Gläubiger muss angeschrieben werden. Ich bin zahlungsunfähig, bitte teilen Sie mir die augenblickliche Forderung mit.

Hat man alle Antworten und den Schuldenüberblick, braucht man professionelle Hilfe. Man geht entweder zu einem Schuldnerberater wie Peter Zwegat aus Berlin-Friedrichshain. Der kostet nichts, weil ihn die Kommune bezahlt. Doch die staatlichen Helfer sind oft überlastet, man wartet bis zu einem halben Jahr. Unangenehm, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Da hilft nur eine Eidesstattliche Versicherung, um eine Atempause vor den Gläubigern zu haben. Sie würde aber wie Teer an einem haften. Und würde in Berufen wie Bankern oder Rechtsanwälten zu starken Nachteilen führen.

Schneller geht das Verbraucherinsolvenzverfahren mit einem Anwalt. Für die Erstberatung und seine ersten Briefe an die Gläubiger kann man sich bei seinem zuständigen Gericht einen Kostenübernahmeschein holen. Der Eigenbeitrag ist 10 Euro.

Doch der Anwalt muss auch eine Zulassung für ihren Amtsgerichtsbereich und für Insolvenzverfahren haben, fragen Sie danach. Sonst verlieren Sie viel Geld.

Denn das Insolvenzgericht nimmt Ihren Antrag nur an, wenn ein zugelassener Schuldenberater oder Insolvenzanwalt Ihren Antrag auf Privatinsolvenz unterschrieben hat. Gemeinsam mit der Schuldnerberatung Berlin und der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V. hat GoMoPa eine Checkliste zusammengestellt, woran Sie Insolvenzraffkes erkennen und wie Sie ihnen aus dem Wege gehen.

Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist nämlich, dass Einigungsversuche mit Ihren Gläubigern glaubhaft unternommen wurden und dass mindestens ein Gläubiger einen vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsplan abgelehnt hat.

Ist der Weg zum Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht endlich frei, darf kein Gläubiger mehr bei Ihnen vollstrecken. Auch nicht vom Gehalt. Sie dürfen auch keinem mehr freiwillig etwas geben, es darf kein Gläubiger mehr bevorzugt werden. Verweisen Sie jeden, der etwas von Ihnen will, an den Ihnen vom Gericht zugewiesenen Treuhänder.

Das Leben als Insolvenzler ist mit schmerzhaften Einschnitten verbunden. Das Auto darf nicht mehr als 7.000 Euro wert sein, ansonsten muss es verkauft werden. Kündbare Lebensversicherungen und Vermögenswirksame Leistungen werden vom Treuhänder aufgelöst. Sie werden anschließend wieder frei gegeben, so dass Sie weiter sparen dürfen, ohne dass der Treuhänder noch einmal rangeht.

Sie sind natürlich ein Schwarzes Schaf in der Schufa oder bei Creditreform. Sie bekommen keine Ratenkredite bei Versandhäusern oder Abonnements der Deutschen Bahn oder Handyverträge. Nur öffentliche Banken wie Sparkassen sind verpflichtet, Ihnen ein Konto auf Guthabenbasis zu geben.

Sie dürfen auch im Insolvenzverfahren neue Schulden machen, müssen Sie aber von dem verbleibenden Netto abstottern. Diese neuen Schulden können nicht nachträglich als Schulden angemeldet werden. Schulden, die allerdings vor dem Insolvenzfahren entstanden sind, aber bei denen die Gläubiger sich erst später melden oder die Ihnen erst später bekannt wurden, können Sie zur Masse nachmelden, für die sie am Ende des Verfahrens eine Restschuldbefreiung bekommen. Von Geldbußen oder Ordnunsstrafen werden Sie nicht befreit, sie können sie aber stunden lassen, dass heißt, die Zahlung für ein Jahr aussetzen lassen.

Wichtig ist, dass Sie zwei Dinge gleich zu Beginn beantragen. Erstens die Restschuldbefreiung. Sonst wäre ja alles sinnlos. Und zweitens die Stundung der Verfahrenskosten. Das sind rund 2.500 Euro, die Sie in jedem Fall bezahlen müssen. Damit das nicht auf einen Schlag passiert, beantragen Sie die Stundung.

Wer noch rund 15.000 Euro und ein halbes Jahr Zeit übrig hat, kann seinen Wohnsitz zum Schein nach England oder nach Frankreich verlegen und dort in nur 20 Monaten die EU-Restschuldbefreiung erlangen, die dann in Deutschland akzeptiert wird. Aber da es dabei viele Fettnäpfe gibt, in die man treten kann und mit denen man am Ende gar nichts gewinnt, sollte man diesen Gang mit einem deutschen EU-Insolvenz-Profianwalt vornehmen, wie zum Beispiel dem Berliner Treuhänder Jörg Franzke (Erfolgsquote bislang 100 Prozent).

Bleiben Sie in jedem Fall in Ihrem Haus wohnen. Kein Gerichtsvollzieher stellt sie obdachlos. Sollten Sie durch die psychologische Belastung gar suizidgefährdet sein, darf ihr Haus nicht gepfändet werden. Ihr Treuhänder kann das Haus nach Ermessen aus der Masse herausnehmen, wenn zum Beispiel der Wert des Hauses sowieso nicht reichen würde, die Gesamtschulden zu begleichen und das Haus ihre einzige Altersorsorge darstellt und Sie schon so alt sind, dass sie nach dem Insolvenzverfahren gar keine Chance mehr hätten, eine Altersvorsorge aufzubauen. Das sind alles gute Gründe für den Treuhänder, der das Gericht vertritt.

Sollte der Treuhänder auf Zwangsversteigerung einleiten (das macht er nur, wenn ein Gläubiger hartnäckig darauf bestehen sollte), haben Sie Ihr Haus immer noch nicht verloren. Es gibt verschiedene Anbieter wie zum Beispiel der Genohaus-Fonds von Jens Meier aus Schwäbisch-Hall, der das Haus vom Gläubiger abkauft und Sie entweder zur Miete darin wohnen lässt oder ihnen die Möglichkeit gibt, es in Raten oder, falls es Ihnen besser geht, mit einem Schlag zurückzukaufen.

Sehen Sie die Insolvenz nicht als Makel, sondern als eine echte Chance für einen schuldenfreien Neubeginn an. Wenn Sie sich, mit Erlaubnis des Treuhänders, selbständig machen, können Sie alle Werbekosten für Sich ausgeben, weil nur der erzielte Gewinn für den Treuhänder zur Pfändung interessiert. Bleiben Sie angestellt, bekommen Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich inklusive der Entfernungspauschale oder der Essenspauschale für Einsatzwechseltätigkeit nicht vom Finanzamt auf ihr Konto überwiesen. Sondern die Finanzamtsrückerstattung geht über die gesamten sieben Jahre an den Treuhänder, obwohl Sie die Werbungskosten von Ihrem pfändungsfreien Netto aufgebracht haben.

 

Diskussion zum Thema:

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