Eine der vom OGH für rechtswidrig beurteilten Klauseln betraf die vom Unternehmen vorgenommene automatische Umrechnung der Lagergebühr in Gold und den Abzug dieser Gebühr vom Warenbestand des Kunden. Alle vom höchsten Gerichts Österreichs als rechtswidrig eingestufte Goldhandels-Klauseln der Goldato aus Wien und Budapest können Sie hier nachlesen. 

 

Den Konsumentinnen und Konsumenten wird dadurch laut OGH die Möglichkeit genommen, über ihren Goldbestand wirtschaftlich sinnvoll zu disponieren und günstig eingekauftes Gold samt generierter Kursgewinne zu behalten.

Durch diese Regelung könnten Verbraucher einen Kursverlust erleiden, ohne diesen Vermögensnachteil aktiv beeinflussen zu können, während sie dies durch Bezahlung der Lagergebühr in Euro sehr wohl könnten. Die Kunden werden so ohne sachliche Rechtfertigung einem vermeidbaren Risiko ausgesetzt.

Kaution und Lieferkosten mit Gold verrechnet

 

Eine weitere verworfene Klausel sah vor, dass die Rückzahlung einer zu leistenden Kaution in Form von Gold erfolgen sollte. Der OGH beurteilte diese Klausel als unzulässig, weil Verbraucher – auch wenn diese grundsätzlich zwecks Golderwerb an ein Unternehmen herangetreten sind – nicht zwangsläufig mit dem Erwerb von Gold zu einem unbestimmten Zeitpunkt und zu einem eventuell nicht gewünschten Kurs einverstanden sind. Gleiches urteilte der OGH auch für die verpflichtende Bezahlung der Lieferkosten durch den Abzug von Gold.

Magister Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI:

Werden Konsumentinnen und Konsumenten dazu verpflichtet, Gebühren und Entgelte durch den Eintausch von eingelagertem Gold zu begleichen, führt dies zu einem nicht unerheblichen Risiko, das bereits erwirtschaftete Kursgewinne wieder zunichtemachen kann.

Magister Kogelmann weiter:

Haben Verbraucher das Gold zu einem hohen Kurs gekauft und werden diese dann verpflichtet es zu einem niedrigen Kurs zwecks Begleichung zum Beispiel der Lagergebühr wieder zu verkaufen, dann können die Verbraucher Verluste erleiden und liegt darin eine gröbliche Benachteiligung der Verbraucher, die bei einer unmittelbaren Zahlungsmöglichkeit der Lagergebühr in dieser Form nicht bestehen würde.

Aufpreis für einseitig geänderte kleinere Stückelungen

 

Nicht erlaubt ist außerdem eine Vertragsbedingung, die Goldato die Möglichkeit gibt, die Größe der auszuliefernden Goldbarren einseitig zu ändern und in weiterer Folge Stückelungsaufpreise für kleinere Stückelungen von Goldbarren verrechnen zu können.

Dazu kamen noch unerlaubte Gewährleistungsausschlüsse, die laut VKI bewirkten, dass die Kunden etwa Gewicht, Qualität oder Echtheit der gelieferten Ware später nicht mehr beanstanden hätten können.

Das Verfahren, das laut VKI aus einer Konsumentenbeschwerde resultierte, erstreckte sich über mehrere Jahre.

Noch nie dagewesenes Vertriebskonzept

Goldhändler Christian Röhrl bringt es wohl auf den Punkt, wenn er aktuell in seiner Vertriebs-Image-Broschüre seiner ICM-Versicherungsagentur (Invest Concept Management GmbH) aus Eigendorf schreibt:

09/2015 startete die erfolgreiche Expansion in Österreich und auch in angrenzende Länder mit dem Aufbau einer Vertriebsorganisation.

Dies mit einem exklusiven Goldprodukt.

Dabei setzt die ICM auf ein innovatives, neuartiges sowie auch geniales
Vertriebskonzept, welches in dieser Art und Weise noch nicht am Markt war.

Edelmetallhändler Röhrl kündigte an:

Das Ziel für die folgenden Jahre ist eine weitere Expansion in Europa mit erfolgreichen Geschäftspartnern und der Aufbau zufriedener Kunden!

Goldato, Nun denn…